Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                         Transporter / Umzugswagen oder Anhänger



1.   Vertragsbedingungen

2.   Abschluss des Vertrag

3.   Reservierung, Änderung und Stornierung

4.   Fahrzeugübergabe

5.   Benutzung des Fahrzeugs und 
      Berechtigte Fahrer

6.   Mietpreis

7.   Zahlungsbedingungen

8.   Haftungsbefreiung des Vermieters

9.   Haftung des Mieters

10. Unfall, Diebstahl und die Anzeigepflicht

11.  Versicherungsschutz

12. Allgemeine Anmiete Informationen

13. Rückgabe des Fahrzeug / Nutzungsdauer

14. Datenschutzklausel


15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
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1. Vertragsbedingungen
Mit dem Abschluss einer Buchung/Vertragserstellung zwischen den Mietern und Foxrental  haben die Mieter die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung bindend akzeptiert.
Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertagsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.

2. Abschluss des Vertrag
2.1 Die Reservierung des gewünschten Transporters Typ, Anhänger u.s.w die der Mieter per Internet bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145 BGB.
Der Vertrag kommt zustande mit Bestätigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS  durch den Mieter und/oder der Unterzeichnung dieses Mietvertrags.

2.2 Sollte der Vermieter das gebuchte Fahrzeug / Anhänger nicht zur Verfügung stellen können, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, ist dem Vermieter das Recht vorbehalten, ein anderes Fahrzeug / Anhänger bereitzustellen oder von dem Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug / Anhänger

Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertragsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.

3. Reservierung, Änderung und Stornierung
3.1 Bei Änderung der Buchung vor Mietbeginn gelten die gültigen Preise, die bei Buchung dieses Mietzeitraums bzw. Tarifs entstanden wären.
Der Vermieter hat das Recht, dieser Änderung nicht zuzustimmen.
3.2 Kann ein Kunde das gebuchte Fahrzeug / Anhänger nicht nutzen, ist eine kostenfreie Stornierung bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn möglich.
3.3 Bei einer Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Vermieter berechtigt, Stornierung gebühren in voller Höhe der Zeitkosten des stornierten Buchungszeitraums als pauschalierten Schadensersatz zu erheben.
3.4 Bei Nichtabholung des Fahrzeug / Anhänger bleiben die Verpflichtungen des Mieters, die aus diesem Vertrag entstanden sind, in vollem Umfang bestehen und der Mietpreis wird in Höhe der Zeitkosten des stornierten Buchungszeitraums an den Mieter berechnet. Der Vermieter braucht sich Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeug / Anhänger nicht anrechnen zu lassen.
3.5 Übernimmt der Mieter 10 Minuten nach der vereinbarten Zeit das Fahrzeug / Anhänger nicht, besteht keine Reservierung Bindung mehr.

Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertragsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.

4. Fahrzeugübergabe
4.1 Die Annahme und Rückgabe der Mietfahrzeuge findet nur innerhalb unserer Öffnungszeiten statt oder nach Absprache
4.2 Die Mieter haben bei Abholung des Fahrzeug / Anhänger folgende Dokumente vorzuzeigen:
  • eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B (Je nach Fahrzeug)
  • bei internationalen Fahrerlaubnissen gelten die Bestimmungen des BMVI
  • einen gültigen Personalausweis
  • Bei Vorlage eines Reisepasses bzw. internationalen Personalausweises ist gleichzeitig eine gültige Meldebescheinigung einer örtlichen Gemeinde vorzulegen. Gestattet sind auch „Utility Bills“, wie z.B. Stromrechnungen. Diese dürfen nicht älter als 1 Monat sein.
4.3 Kann eine der in 4.2 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden bzw. werden die Bestimmungen des BMVI zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse nicht eingehalten und der Mietpreis vor Fahrtantritt nicht bezahlt, wird das Fahrzeug / Anhänger nicht übergeben und ggf. geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Der daraus entstandene Verlust wird dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.
4.4 Die Mieter haben sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen Kilometerstands und der vollständigen Betankung des Fahrzeugs zu überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit Warndreieck, Verbandskasten, 2 Warnwesten, Kopie der Fahrzeugpapiere. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00 €.
4.5 Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass sich das Mietfahrzeug / Anhänger in einem einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand befindet. (Siehe Übergabeprotokoll) Die Mieter haben mit der Unterzeichnung des Mietvertrags die vollständige und korrekte Eintragung aller Vorschäden auf dem Übergabeprotokoll bestätigt.

5. Benutzung des Fahrzeugs und Berechtigte Fahrer
5.1 Fahrberechtigte sind Personen, die einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen haben bzw. alle Personen, die als 1. Mieter und 2. Mieter im Mietvertrag eingetragen sind. Die Berechtigung zur Fahrt setzt immer eine, während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug / Anhänger, gültige Fahrerlaubnis voraus. Diese ist während der gesamten Mietzeit von allen Mietern mit zuführen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er bei Abschluss des Mietvertrags im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage aller notwendigen Dokumente, wie in 4.2 beschrieben, zwingend notwendig.
5.2 Die Berechtigung zur Fahrt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Verbote sowie vertraglichen Pflichten.
5.3 Im Fall einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis ist der Vermieter von jeglicher Haftung freigestellt. Der Mieter und der ggf. eingetragene 2. Mieter haften Gemeinschuldner in voller Höhe auch über die im Vertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung hinaus gegenüber dem Vermieter für alle im Zusammenhang, auch durch die dritte Person entstehenden Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
5.4 Eine Person, die nicht im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist, darf das Fahrzeug / Anhänger nicht führen. Führt ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug / Anhänger, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass Sie gegenüber dem Vermieter für die daraus entstehenden Schäden Gemeinschuldner und voll haften.
5.5 Eine Weitervermietung des Fahrzeug / Anhänger ist untersagt.
5.6 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug / Anhänger zu motorsportlichen Zwecken oder zu Testzwecken sowie zum Viehtransport zu verwenden. Der Vermieter behält das Recht Schadenersatz in voller Höhe zu erheben.
5.7. Der Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug / Anhänger schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
5.8 Der Mieter verpflichten sich das Fahrzeug / Anhänger nicht über die Nutzlast (im Fahrzeugschein angegebene Punkt summe F.1 abzüglich summe Punkt G) zu überladen und somit die Zulässiges Gesamtgewicht zu überschreiten. Zuwiderhandlung führt zu einer Schadenkosten in Hohe von 300,00 €

5.9 Die Mieter verpflichten sich die Ladung zu sichern - Transportschäden werden vom Mieter im vollen Umfang übernommen
5.10 Bei Anhängerbetrieb ist der Mieter verpflichtet das bei Mietbeginn anzugeben
5.11 Die zulässige Anhängerlast vom Fahrzeug (Q1 gebremst, Q2 ungebremst) ist zu beachten, Der Mieter verpflichten sich das nicht zu überschreiten. Zuwiderhandlung führt zu einer Verschleiß kosten in Hohe von 300,00 €    

5.12 Die Mieter haben sich während der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl, Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Bitte achten Sie auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen Sie alle erforderlichen Maßnahmen. Im Zweifel kontaktieren Sie bitte unser kostenloses Servicetelefon. Die Missachtung der o.g. Punkte stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haften die Mieter hierfür in voller Höhe Gemeinschuldner, auch über die im Vertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung hinaus.
5.13 Es dürfen durch den Mieter keinerlei Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug / Anhänger entfernt, beschädigt oder verdeckt werden. Andernfalls haften die im Mietvertrag vereinbarten Mieter Gemeinschuldner in voller Höhe.
5.14 In den Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Zuwiderhandlung führt zu einer Reinigungspauschale gemäß Punkt 13.7

6. Mietpreis
6.1 Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich durch die zum Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Preisliste. Preisänderungen können auch noch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden.
6.2. Kosten für Kraftstoff und Betanken Service gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Wird das Fahrzeug nicht mit einem vollen Tank zurückgegeben, werden Kosten einschließlich einer Servicegebühr berechnet. Die Kosten belaufen sich auf die zuordenbare Tankrechnung und eine Servicegebühr über 15,00 €.
6.3 An Feiertagen gelten die Wochenendtarife / Sondertarife.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der Mietpreis inklusive ist grundsätzlich bei Abholung des Fahrzeug / Anhänger vor Mietbeginn zur Zahlung fällig und an den Vermieter zu entrichten.
7.2 Der Betrag der Kaution und damit die Höhe hängt von der Fahrzeug / Anhänger Kategorie ab.
7.3 Die Kaution Rückgabe kann bis zu 48Std. dauern
7.4 Die Abrechnung der Mehrkilometer erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs und nach Ablesung des Kilometerstands durch einen Mietassistenten des Vermieters. Die Höhe des Kilometerpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart.

8. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeug / Anhänger ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.

9. Haftung des Mieters
9.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzungsvertrags/AGB haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG. Die Mieter haften als Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert.
9.2 Die Haftung der Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe Gesamtschuldnerisch.
9.3 Die Mieter haften uneingeschränkt für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 10,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt.
9.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

10. Unfall, Diebstahl und die Anzeigepficht
10.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Kunde sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen zu lassen. Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei Selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, haben die Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
10.2 Jeder Unfall, Schaden oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe. Geschieht dies nicht durch eine im Mietvertrag eingetragene Person, haften alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch zusätzlich mit 150,00 €. Es gelten hier alle aufgeführten Regelungen aus 11.5 und 11.6.
10.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.  Auch diese sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Regelung aus 11.5. und 11.6

11.  Versicherungschutz
11.1 Die Haftplicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme ist bei 100 Mio. EURO, bei Personenschäden auf 12 Mio. je geschädigte Person begrenzt.
11.2 Haftungsbedingungen
Haftpflichtversicherung
Der Schutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von EUR 100 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Der Mieter haftet lediglich mit eine Selbstbeteiligung: EUR 2.000,00 bei Fremdverschuldung


Schließt der Mieter den Vollkaskoschutz (inkl. Diebstahlschutz) ab, haftet er lediglich mit der folgenden Selbstbeteiligung: EUR 1.000,00
Darüber hinaus ist eine Reduzierung der Selbstbeteiligung möglich.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung kann der Anspruch auf den vereinbarten Vollkasko Schutz (inkl. Diebstahlschutz) gekürzt werden oder entfallen.
Wird kein Vollkasko Schutz (inkl. Diebstahlschutz) vereinbart, ist der Mieter für alle Schäden am Mietwagen, die nicht nachweislich fremd verschuldet sind, verantwortlich und haftet bis zur vollen Höhe des Fahrzeugwerts.
Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von EUR 100,00.
Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet er bis zur vollen Höhe des Schadens.
11.3 Bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere der Durchfahrtshöhe und –breite und durch nicht verzurrte Ladung entstehen, haftet der Hauptmieter  und der zweiter Mieter gesamtschuldnerisch.
11.4 Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko.
11.5 Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den entstandenen Schaden nicht oder/und fordert Kosten dafür ein. Für diese Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar.
11.6 Bei Unfallflucht oder/und Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeug / Anhänger von Foxrental entfällt die Versicherungsvariante Haftpflicht und die Mieter sind in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den entstandenen Schaden an den Fahrzeug / Anhänger
11.7 Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.
11.8 Kosten für Sachverständige werden immer gesondert und zusätzlich zur Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt. Diese unterliegen nicht der Selbstbeteiligung.


12. Allgemeine Anmietung Informationen
12.1 Wichtige Dokumente
Der Mieter und der Fahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeug / Anhänger eine gültige Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden akzeptiert, wenn a) im Pass kein Visum eingetragen ist. b) der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist. Ist er länger als 6 Monate in Europa, so muss ein Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegt werden.
Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Originalführerschein der Übersetzung einer anerkannten amtlichen Stelle.

12.2 Altersbestimmungen
Für das Mindestalter und den Führerscheinbesitz gelten bestimmte Regelungen, die sich nach dem jeweiligen Fahrzeug richten und der Buchungsstrecke entnommen werden können. Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für jeden Fahrer 25 Jahre (Führerscheinbesitz mindestens 2 Jahre). Eine Abweichung des Mindestalters ist in Abhängigkeit zum Fahrzeug möglich.
Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

12.3 Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
Einreisebeschränkungen
Die Fahrzeugwahl kann die Einreise in bestimmte Länder beschränken. Zur Beschreibung dieser Einreisebeschränkungen werden die Länder in drei Zonen eingeteilt.
Zone 1: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat
Zone 2: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
Zone 3: Alle Länder, die nicht in Zone 1 oder Zone 2 liegen.

LKW, Transporter, Minibusse und Vans aller Marken dürfen nur in Länder der Zonen 1 und 2 einreisen.

Die Einreise in Länder der Zone 3 ist grundsätzlich nicht gestattet.
Der lokale Transport des Fahrzeugs per Fähre ist unter Beachtung der oben genannten Einreisebeschränkungen gestattet. Schäden am Fahrzeug, die während der Überfahrt entstehen, werden durch den im Mietvertrag gebuchten Schutz entsprechend abgedeckt.

Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

12.4 Extras
Einwegmieten -Ist die von Ihnen gewünschte Einwegmiete möglich, fallen hierfür Gebühren an (Auf Anfrage).
Bei unangemeldeten und nicht erlaubten Einwegmieten behalten wir uns vor, eine zusätzliche Gebühr zu erheben.
Navigationssystem -Navigationssysteme sind bei Buchung verfügbar siehe Ausstattung des Fahrzeug.
Zusatzfahrer -Es wird keine Gebühr für Zusatzfahrer erhoben, wobei nur im Mietvertrag vermerkte Personen mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug führen dürfen.
Baby- und Kindersitze -Babysitze, Kindersitze und Sitzerhöhungen für Kinder von 0 bis 36 kg sind bei Buchung auf anfrage verfügbar (Gruppen 0+, 0, 1, 2 und 3).
Fahrzeugsbetankung
Nach Wunsch wird das Fahrzeug nach Rückgabe zu den in der Station aktuell verfügbaren Konditionen betankt.
Alternativ können Sie zum Zeitpunkt der Anmietung eine Tankfüllung Kraftstoff zu vergleichbaren Tankstellenpreisen kaufen und damit das Fahrzeug unbetankt zurückgeben. Bitte beachten Sie, dass unverbrauchter Kraftstoff nicht zurückerstattet wird.
Alternativ können Sie zum Zeitpunkt der Anmietung gegen eine Gebühr einen Betankenservice buchen und damit das Fahrzeug unbetankt zurückgeben. Zusätzlich werden die nachgetankten Liter Kraftstoff zu vergleichbaren Tankstellenpreisen berechnet.
Zustellung und Abholung
Zustellungen und Abholungen sind gegen eine Gebühr erhältlich.
Anhängerkupplung auf Anfrage siehe Ausstattung des Fahrzeug.

13. Rückgabe des Fahrzeug / Nutzungsdauer
13.1 Die Mieter sind verpflichtet das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Setzen die Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.
13.2 Wird das Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich vereinbart, so können die Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.
13.3 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Wird die Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fortgeführt, wird ab 10 Minuten Überschreitung jede weitere volle Stunde in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für einen vereinbarten Tagespreis oder pauschale Preise.
13.4 Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit gilt außerdem, dass der Vermieter berechtigt ist, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die zusätzliche Inanspruchnahme haben die Mieter zu tragen.
13.5 Alle Fahrzeuge müssen bei Rückgabe vollgetankt und zwingend mit Nachweis über die Betankung (Quittung) übergeben werden. Geschieht dies nicht erfolgt die Regelung aus Punkt 6.2.
13.6 Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels haften die eingetragenen Mieter Gesamtschuldnerisch in Höhe von 250,00 € zzgl. der Ersatzbeschaffungskosten.
13.7 Das Fahrzeug / Anhänger ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben. Ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale von 50,00 € in Rechnung zu stellen.

14. Datenschutzklausel
Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß §§ 18,29 Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu nutzen.

15. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.


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Öffnungszeiten
Mo - Fr. 10.00 - 18.00
Sa.         10.00 - 16.00
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