1. Vertragsbedingungen
Mit dem Abschluss einer Buchung/Vertragserstellung zwischen den Mietern
und Foxrental haben die Mieter die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen
Fassung bindend akzeptiert.
Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertagsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.
2. Abschluss des Vertrag
2.1 Die
Reservierung des gewünschten Transporters Typ, Anhänger u.s.w die der Mieter per Internet
bzw. per Telefon tätigt, ist ein bindendes Angebot im Sinne des § 145
BGB.
Der Vertrag kommt zustande mit Bestätigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS durch den
Mieter und/oder der Unterzeichnung dieses Mietvertrags.
2.2 Sollte
der Vermieter das gebuchte Fahrzeug / Anhänger nicht zur Verfügung stellen können,
ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, ist dem Vermieter das
Recht vorbehalten, ein anderes Fahrzeug / Anhänger bereitzustellen oder von dem
Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug / Anhänger
Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertragsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.
3. Reservierung, Änderung und Stornierung
3.1 Bei
Änderung der Buchung vor Mietbeginn gelten die gültigen Preise, die bei
Buchung dieses Mietzeitraums bzw. Tarifs entstanden wären.
Der Vermieter
hat das Recht, dieser Änderung nicht zuzustimmen.
3.2 Kann ein
Kunde das gebuchte Fahrzeug / Anhänger nicht nutzen, ist eine kostenfreie
Stornierung bis zu 24 Stunden vor Mietbeginn möglich.
3.3 Bei
einer Stornierung innerhalb 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Vermieter
berechtigt, Stornierung gebühren in voller Höhe der Zeitkosten des
stornierten Buchungszeitraums als pauschalierten Schadensersatz zu
erheben.
3.4 Bei Nichtabholung des Fahrzeug / Anhänger bleiben die
Verpflichtungen des Mieters, die aus diesem Vertrag entstanden sind, in
vollem Umfang bestehen und der Mietpreis wird in Höhe der Zeitkosten des
stornierten Buchungszeitraums an den Mieter berechnet. Der Vermieter
braucht sich Einnahmen aus anderweitiger Nutzung des bereitgestellten Fahrzeug / Anhänger nicht anrechnen zu lassen.
3.5 Übernimmt der Mieter 10 Minuten nach der vereinbarten Zeit das Fahrzeug / Anhänger nicht, besteht keine Reservierung Bindung mehr.
Beim Fahrzeugmiete über dritten wie z.B Snappcar, Getaround so gelten die Allgemeine Vertragsbedingungen des Mietportal/Carsharing Partner.
4. Fahrzeugübergabe
4.1
Die Annahme und Rückgabe der Mietfahrzeuge findet nur innerhalb unserer
Öffnungszeiten statt oder nach Absprache
4.2 Die Mieter haben bei Abholung des Fahrzeug / Anhänger folgende Dokumente vorzuzeigen:
- eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B (Je nach Fahrzeug)
- bei internationalen Fahrerlaubnissen gelten die Bestimmungen des BMVI
- einen gültigen Personalausweis
- Bei
Vorlage eines Reisepasses bzw. internationalen Personalausweises ist
gleichzeitig eine gültige Meldebescheinigung einer örtlichen Gemeinde
vorzulegen. Gestattet sind auch „Utility Bills“, wie z.B.
Stromrechnungen. Diese dürfen nicht älter als 1 Monat sein.
4.3
Kann eine der in 4.2 aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden
bzw. werden die Bestimmungen des BMVI zur Gültigkeit ausländischer
Fahrerlaubnisse nicht eingehalten und der Mietpreis vor Fahrtantritt
nicht bezahlt, wird das Fahrzeug / Anhänger nicht übergeben und ggf. geleistete
Zahlungen werden nicht erstattet. Der daraus entstandene Verlust wird
dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.
4.4 Die Mieter haben
sich vor Mietantritt von der Richtigkeit des vom Vermieter angegebenen
Kilometerstands und der vollständigen Betankung des Fahrzeugs zu
überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit Warndreieck,
Verbandskasten, 2 Warnwesten, Kopie der Fahrzeugpapiere. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00
€.
4.5 Die Mieter wurden darauf hingewiesen, dass sich das
Mietfahrzeug / Anhänger in einem einwandfreien bzw. beschriebenen Zustand befindet.
(Siehe Übergabeprotokoll) Die Mieter haben mit der Unterzeichnung des
Mietvertrags die vollständige und korrekte Eintragung aller Vorschäden
auf dem Übergabeprotokoll bestätigt.
5. Benutzung des Fahrzeugs und Berechtigte Fahrer
5.1 Fahrberechtigte sind Personen, die einen Mietvertrag mit dem Vermieter
abgeschlossen haben bzw. alle Personen, die als 1. Mieter und 2. Mieter
im Mietvertrag eingetragen sind. Die Berechtigung zur Fahrt setzt immer
eine, während der gesamten Dauer der Fahrt für das jeweilige Fahrzeug / Anhänger,
gültige Fahrerlaubnis voraus. Diese ist während der gesamten Mietzeit
von allen Mietern mit zuführen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass
er bei Abschluss des Mietvertrags im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
ist. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage aller notwendigen Dokumente,
wie in 4.2 beschrieben, zwingend notwendig.
5.2 Die Berechtigung
zur Fahrt steht unter dem Vorbehalt der Beachtung der gesetzlichen und
ordnungsrechtlichen Verbote sowie vertraglichen Pflichten.
5.3 Im
Fall einer Fahrt ohne gültige Fahrerlaubnis ist der Vermieter von
jeglicher Haftung freigestellt. Der Mieter und der ggf. eingetragene 2.
Mieter haften Gemeinschuldner in voller Höhe auch über die im
Vertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung hinaus gegenüber dem
Vermieter für alle im Zusammenhang, auch durch die dritte Person
entstehenden Schäden, soweit dies rechtlich zulässig ist.
5.4 Eine
Person, die nicht im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist, darf das Fahrzeug / Anhänger nicht führen. Führt ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug / Anhänger,
stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass Sie gegenüber
dem Vermieter für die daraus entstehenden Schäden Gemeinschuldner
und voll haften.
5.5 Eine Weitervermietung des Fahrzeug / Anhänger ist untersagt.
5.6
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug / Anhänger zu motorsportlichen Zwecken
oder zu Testzwecken sowie zum Viehtransport zu verwenden. Der Vermieter
behält das Recht Schadenersatz in voller Höhe zu erheben.
5.7. Der Mieter verpflichten sich, das Fahrzeug / Anhänger schonend und fachgerecht zu
behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln zu beachten, regelmäßig zu prüfen, ob sich das
Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet sowie das Fahrzeug
ordnungsgemäß zu verschließen.
5.8 Der
Mieter verpflichten sich das Fahrzeug / Anhänger nicht über die Nutzlast (im Fahrzeugschein angegebene Punkt summe F.1 abzüglich summe Punkt G) zu überladen und somit die Zulässiges Gesamtgewicht zu überschreiten. Zuwiderhandlung führt zu einer Schadenkosten in Hohe von 300,00 €
5.9 Die
Mieter verpflichten sich die Ladung zu sichern - Transportschäden werden vom Mieter im vollen Umfang übernommen
5.10 Bei Anhängerbetrieb ist der Mieter verpflichtet das bei Mietbeginn anzugeben
5.11 Die zulässige Anhängerlast vom Fahrzeug (Q1 gebremst, Q2 ungebremst) ist zu beachten, Der
Mieter verpflichten sich das nicht zu überschreiten. Zuwiderhandlung führt zu einer Verschleiß kosten in Hohe von 300,00 €
5.12 Die Mieter haben sich während
der Miete davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug immer mit genügend Öl,
Kühlwasser und richtigem Reifendruck geführt wird. Ebenso ist zu
beachten, dass der richtige Treibstoff getankt wird. Bitte achten Sie
auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen Sie alle
erforderlichen Maßnahmen. Im Zweifel kontaktieren Sie bitte unser
kostenloses Servicetelefon. Die Missachtung der o.g. Punkte stellt eine
grobe Fahrlässigkeit dar. Sollte durch Missachtung einer dieser Punkte
ein Schaden am Fahrzeug entstehen, haften die Mieter hierfür in voller
Höhe Gemeinschuldner, auch über die im Vertrag vereinbarte Höhe der
Selbstbeteiligung hinaus.
5.13 Es dürfen durch den Mieter keinerlei
Kennzeichnungen, Beschriftungen oder ähnliches vom Fahrzeug / Anhänger entfernt,
beschädigt oder verdeckt werden. Andernfalls haften die im Mietvertrag
vereinbarten Mieter Gemeinschuldner in voller Höhe.
5.14 In den Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Zuwiderhandlung führt zu einer Reinigungspauschale gemäß Punkt 13.7
6. Mietpreis
6.1 Der
Mietpreis ergibt sich grundsätzlich durch die zum Zeitpunkt der
Anmietung aktuelle Preisliste. Preisänderungen können auch noch nach
Vertragsabschluss vorgenommen werden.
6.2. Kosten für Kraftstoff
und Betanken Service gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug
nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Wird das Fahrzeug nicht mit
einem vollen Tank zurückgegeben, werden Kosten einschließlich einer
Servicegebühr berechnet. Die Kosten belaufen sich auf die zuordenbare
Tankrechnung und eine Servicegebühr über 15,00 €.
6.3 An Feiertagen gelten die Wochenendtarife / Sondertarife.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Der
Mietpreis inklusive ist grundsätzlich
bei Abholung des Fahrzeug / Anhänger vor Mietbeginn zur Zahlung fällig und an den
Vermieter zu entrichten.
7.2 Der Betrag der Kaution und damit die Höhe hängt von der Fahrzeug / Anhänger Kategorie ab.
7.3 Die Kaution Rückgabe kann bis zu 48Std. dauern
7.4 Die Abrechnung der Mehrkilometer
erfolgt nach Rückgabe des Fahrzeugs und nach Ablesung des
Kilometerstands durch einen Mietassistenten des Vermieters. Die Höhe des
Kilometerpreises entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung
erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte
Zahlungsart.
8. Haftungsbefreiung des Vermieters
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder
einem Ausfall des Fahrzeug / Anhänger ergeben oder die durch Unfall, verspätete
Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
9. Haftung des Mieters
9.1 Bei
Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses
Nutzungsvertrags/AGB haftet der Kunde grundsätzlich nach den allgemeinen
Haftungsregeln. Der im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte
Versicherungsschutz entfällt in allen Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG. Die Mieter haften als
Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert.
9.2 Die Haftung der
Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten,
Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe Gesamtschuldnerisch.
9.3 Die Mieter haften uneingeschränkt für
Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer. Der Vermieter
wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine
Bearbeitungsgebühr i.H.v. 10,00 € dem Mieter in Rechnung gestellt.
9.4 Mehrere Mieter haften als
Gesamtschuldner.
10. Unfall, Diebstahl und die Anzeigepficht
10.1
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Kunde
sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen
zu lassen. Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dies
gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei Selbstverschuldeten Unfällen
ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme
verweigern, haben die Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
10.2
Jeder Unfall, Schaden oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe.
Geschieht dies nicht durch eine im Mietvertrag eingetragene Person,
haften alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch
zusätzlich mit 150,00 €. Es gelten hier alle aufgeführten Regelungen aus
11.5 und 11.6.
10.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden
sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf
ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Auch diese sind dem
Vermieter umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Regelung
aus 11.5. und 11.6
11. Versicherungschutz
11.1 Die
Haftplicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme ist bei 100 Mio. EURO,
bei Personenschäden auf 12 Mio. je geschädigte Person begrenzt.
11.2 Haftungsbedingungen
Haftpflichtversicherung
Der
Schutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen-
und Sachschäden in Höhe von EUR 100 Mio. Die maximale Deckungssumme je
geschädigter Person beläuft sich auf EUR 8 Mio. und ist auf Europa
beschränkt.
Ausgenommen
von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die
Beförderung von gefährlichen Gütern. Jeder im Rahmen des Mietvertrags
vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer
das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt
des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Der Mieter haftet lediglich mit eine Selbstbeteiligung: EUR 2.000,00 bei Fremdverschuldung
Schließt der Mieter den Vollkaskoschutz (inkl.
Diebstahlschutz) ab, haftet er lediglich mit der folgenden
Selbstbeteiligung: EUR 1.000,00
Darüber hinaus ist eine Reduzierung der
Selbstbeteiligung möglich.
Bei
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung kann der
Anspruch auf den vereinbarten Vollkasko Schutz (inkl. Diebstahlschutz)
gekürzt werden oder entfallen.
Wird
kein Vollkasko Schutz (inkl. Diebstahlschutz) vereinbart, ist der Mieter
für alle Schäden am Mietwagen, die nicht nachweislich fremd verschuldet
sind, verantwortlich und haftet bis zur vollen Höhe des Fahrzeugwerts.
Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen
sowie der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit
einer Selbstbeteiligung von EUR 100,00.
Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet er bis zur vollen Höhe des Schadens.
11.3
Bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen,
insbesondere der Durchfahrtshöhe und –breite und durch nicht verzurrte
Ladung entstehen, haftet der Hauptmieter und der zweiter Mieter gesamtschuldnerisch.
11.4 Der Vermieter haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko.
11.5
Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den
entstandenen Schaden nicht oder/und fordert Kosten dafür ein. Für diese
Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar.
11.6
Bei Unfallflucht oder/und Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeug / Anhänger von Foxrental entfällt die Versicherungsvariante Haftpflicht und die
Mieter sind in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den
entstandenen Schaden an den Fahrzeug / Anhänger
11.7 Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.
11.8
Kosten für Sachverständige werden immer gesondert und zusätzlich zur
Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt. Diese unterliegen nicht der
Selbstbeteiligung.
12. Allgemeine Anmietung Informationen
12.1 Wichtige Dokumente
Der
Mieter und der Fahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeug / Anhänger eine gültige
Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden akzeptiert, wenn
a) im Pass kein Visum eingetragen ist.
b) der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch
nicht länger als 6 Monate in Europa ist. Ist er länger als 6 Monate in
Europa, so muss ein Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegt werden.
Ein
nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch,
japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein
ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen
Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum
Originalführerschein der Übersetzung einer anerkannten amtlichen Stelle.
12.2 Altersbestimmungen
Für
das Mindestalter und den Führerscheinbesitz gelten bestimmte
Regelungen, die sich nach dem jeweiligen Fahrzeug richten und der
Buchungsstrecke entnommen werden können. Grundsätzlich beträgt das
Mindestalter für jeden Fahrer 25 Jahre (Führerscheinbesitz mindestens 2 Jahre). Eine Abweichung des Mindestalters ist in Abhängigkeit zum Fahrzeug
möglich.
Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
12.3 Fahrten ins Ausland und Einreisebeschränkungen
Einreisebeschränkungen
Die
Fahrzeugwahl kann die Einreise in bestimmte Länder beschränken. Zur
Beschreibung dieser Einreisebeschränkungen werden die Länder in drei
Zonen eingeteilt.
Zone
1: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Gibraltar, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg,
Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino,
Schweden, Schweiz, Spanien und Vatikanstaat
Zone 2: Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Ungarn
Zone 3: Alle Länder, die nicht in Zone 1 oder Zone 2 liegen.
LKW, Transporter, Minibusse und Vans aller Marken dürfen nur in Länder der Zonen 1 und 2 einreisen.
Die Einreise in Länder der Zone 3 ist grundsätzlich nicht gestattet.
Der
lokale Transport des Fahrzeugs per Fähre ist unter Beachtung der oben
genannten Einreisebeschränkungen gestattet. Schäden am Fahrzeug, die
während der Überfahrt entstehen, werden durch den im Mietvertrag
gebuchten Schutz entsprechend abgedeckt.
Bei
Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten ins Ausland verlieren
sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.
12.4 Extras
Einwegmieten -Ist die von Ihnen gewünschte Einwegmiete möglich, fallen hierfür Gebühren an (Auf Anfrage).
Bei unangemeldeten und nicht erlaubten Einwegmieten behalten wir uns vor, eine zusätzliche Gebühr zu erheben.
Navigationssystem -Navigationssysteme sind bei Buchung verfügbar siehe Ausstattung des Fahrzeug.
Zusatzfahrer -Es
wird keine Gebühr für Zusatzfahrer erhoben, wobei nur im Mietvertrag
vermerkte Personen mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug führen
dürfen.
Baby- und Kindersitze -Babysitze,
Kindersitze und Sitzerhöhungen für Kinder von 0 bis 36 kg sind bei
Buchung auf anfrage verfügbar (Gruppen 0+, 0, 1, 2 und 3).
Fahrzeugsbetankung
Nach Wunsch wird das Fahrzeug nach Rückgabe zu den in der Station aktuell verfügbaren Konditionen betankt.
Alternativ
können Sie zum Zeitpunkt der Anmietung eine Tankfüllung Kraftstoff zu
vergleichbaren Tankstellenpreisen kaufen und damit das Fahrzeug
unbetankt zurückgeben. Bitte beachten Sie, dass unverbrauchter
Kraftstoff nicht zurückerstattet wird.
Alternativ
können Sie zum Zeitpunkt der Anmietung gegen eine Gebühr einen Betankenservice buchen und damit das Fahrzeug unbetankt zurückgeben.
Zusätzlich werden die nachgetankten Liter Kraftstoff zu vergleichbaren
Tankstellenpreisen berechnet.
Zustellung und Abholung
Zustellungen und Abholungen sind gegen eine Gebühr erhältlich.
Anhängerkupplung auf Anfrage siehe Ausstattung des Fahrzeug.
13. Rückgabe des Fahrzeug / Nutzungsdauer
13.1 Die
Mieter sind verpflichtet das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten
zurückzugeben. Setzen die Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf
der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht
verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.
13.2 Wird das
Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich
vereinbart, so können die Mieter die Erstattung der anteiligen Miete
nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Von
dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.
13.3 Vor Überschreitung
der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Wird die Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fortgeführt, wird ab 10
Minuten Überschreitung jede weitere volle Stunde in Rechnung gestellt.
Dies gilt auch für einen vereinbarten Tagespreis oder pauschale Preise.
13.4
Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit gilt außerdem, dass der
Vermieter berechtigt ist, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Die
Kosten für die zusätzliche Inanspruchnahme haben die Mieter zu tragen.
13.5
Alle Fahrzeuge müssen bei Rückgabe vollgetankt und zwingend mit
Nachweis über die Betankung (Quittung) übergeben werden. Geschieht dies
nicht erfolgt die Regelung aus Punkt 6.2.
13.6 Bei Verlust des
Fahrzeugschlüssels haften die eingetragenen Mieter Gesamtschuldnerisch
in Höhe von 250,00 € zzgl. der Ersatzbeschaffungskosten.
13.7 Das Fahrzeug / Anhänger ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben.
Ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden
muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale
von 50,00 € in Rechnung zu stellen.
14. Datenschutzklausel
Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen
mit dem Kunden betreffen, gemäß §§ 18,29 Bundesdatenschutzgesetz zu
speichern und zu nutzen.
15.
Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.